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Wissenswert für Arbeitgeber

Achtung! Die nachfolgenden Hinweise erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und letztgültiger Aktualität. Weiterhin handelt es sich nicht um eine (rechts)verbindliche Auskunft oder Beratung. Die hier genannten Hinweise, Beispiele und Anregungen wurden aus frei verfügbaren Quellen zusammengetragen (s. Links).
 

 

Kennen Sie diese Aussage ...?

»Ich würde ja gern Behinderte beschäftigen, aber ich bin vor allen Dingen Kaufmann.
Die Einrichtung eines speziellen Arbeitsplatzes, die Unkündbarkeit, die evtl. lange Einarbeitung, ... das ist mir einfach zu teuer.«

Sie sollten sich mit dem Gedanken vertraut machen, dass diese Aussage falsch ist!

 

Inhalt:

 

Grundgesetz

Beinahe nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt sein, dass laut Grundgesetz “Niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt” werden darf. Diesen Zusatz zum Grundgesetz verabschiedete der Bundestag 1994.

Jeder ist aufgerufen sich sein eigenes Urteil zu bilden, denn auch hier hat die Praxis die Theorie nicht eingeholt.

 

Grundlagen

Grundlage aller nachfolgen Hinweise sind nachfolgende Gesetzestexte,
welche Sie hier (als PDF) auch herunterladen können::

  • Grundgesetz - §1/3/3 - (GG)
  • Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
  • Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV)
  • Behindertengleichstellungsgestz (BGG)
 

Thema Ausgleichsabgabe

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz:

  • 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
  • 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
  • 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2%

Beispielrechnung Fa. Muster GmbH:

- Mitarbeiter: 1.000 Personen
- Behinderte Mitarbeiter: keine
- Pflichtquote: 5% = 50 Personen
- Ausgleichsabgabe: 260,-- EUR / nichteingestellten Behinderten

Kosten/Monat: EUR 13.000,--
Kosten/Jahr: EUR 156.000,--

Glauben Sie nicht auch, dass dieses Geld besser in qualifizierten Mitarbeitern angelegt wäre?

 

Speziell eingerichtete Arbeitsplätze / Hilfsmittel / ggf. notw. Umbauten

In der Tat ist es manchmal so, dass ein behindertengerechter Arbeitsplatz zusätzliche Aufwendungen oder Umbaumaßnahmen verlangt.

Man denke nur an die Rampe, die für einen Rollstuhlfahrer gebaut werden müsste oder den
21”-Bildschirm für einen Sehbehinderten.

Sie sehen Ihre Gelder schwinden?
Kein Grund!
Denn hier hilft der Staat mit großzügiger Unterstützung für die Anschaffung, Wartung, Reparatur etc.

Bis zu 100% Ihrer Aufwendungen werden erstattet. Hierzu ist es notwendig sich mit dem Integrationsamt (früher Hauptfürsorgestelle) Ihrer Region in Verbindung zu setzen.
Es ist sehr ratsam dies bereits im Vorfeld einer Einstellung zu machen.

Im Falle einer Einzeleinstellung sollten Sie sich beim Beantragungsverfahren auf eine bestimmte Person beziehen.

Auch die Einbeziehung des Behinderten selbst ist von Anfang an sehr wichtig, denn auch dieser hat selbst Möglichkeiten Fördermittel zu erhalten.

Für alle die, die größeres vorhaben ist zu berichten, dass es möglich ist ganze Neubauten durch die öffentliche Hand mittragen zu lassen. Bedingung ist, dass sie behindertengerecht bauen und sich verpflichten die Arbeitsplätze vornehmlich durch Behinderte zu besetzen.

 

Unkündbarkeit? Nein, absolut falsch!

“Das Märchen der Unkündbarkeit von Behinderten” hält sich genau so hartnäckig wie, dass Spinat viel Eisen enthält.

Ja, es ist richtig, dass es für Behinderte einen besonderen Kündigungsschutz gibt,
aber dieser greift nur bei Kündigungen die in seiner Behinderung begründet sind. Fakt ist aber, dass eine Kündigung immer in Abstimmung mit dem Integrationsamt erfolgen muss. Das Amt muss einer Kündigung zustimmen und wird dieses auch tun, wenn die von Ihnen ausgesprochene Kündigung nicht ausschließlich in der Behinderung selbst begründet ist und das Integrationsamt die Chance bekommen hat Alternativen vorzuschlagen. (Z.B. Kostenübernahme für Minderleistung, Arbeitsassistenz)

 

Kündigung Kurz und knapp

   

Betriebsbedingte Kündigungen

ja

Betriebsbedingte Kündigungen treffen den Behinderten in derselben Weise wie Nichtbehinderte.

Verhaltensbedingte Kündigung

ja

Die verhaltensbedingte Kündigung führt zum Erfolg, wenn das Fehlverhalten nicht behinderungsbedingt ist.
(z.B. keine Teamfähigkeit, ständige Unfreundlichkeit gegenüber Kunden, Arbeitsverweigerung, Bummeln)

Kündigungen die in der Behinderung begründet sind

ja /
nein

Im Fall der personenbedingten Kündigung geht es darum, ob eine evtl. behinderungsbedingt geringere Leistung dem Arbeitgeber zumutbar ist oder durch Umsetzung, finanzielle Leistungen oder begleitende Betreuung ausgeglichen werden kann. Ist die geringere Leistung weder zumutbar noch ausgleichbar, hat das Integrationsamt der Kündigung zuzustimmen.

Kündigung innerhalb der Probezeit

ja

Betrifft den Behinderten in derselben Weise wie Nichtbehinderte.

 

Ihr zuständiges Integrationsamt finden Sie hier: www.integrationsaemter.de

 

Einarbeitung

Drum prüfe wer sich ewig bindet. Diese Volksweisheit gilt natürlich auch bei der Einstellung eines Behinderten. Hier macht es der Staat sogar besonders leicht, denn in dieser Probezeit zahlt er bis zu 100% der Aufwendungen. Zuständig sind dabei die Leistungsträger wie die Arbeitsagenturen, Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften. (Hilfe beim Beantragen gewähren Ihnen kostenfrei die Integrationsfachdienste. (Info über das Integratonsamt))

 

Lohnzuschüsse

Manch Arbeitgeber setzt im großen Stil auf die Lohnzuschüsse bei der Beschäftigung von Behinderten. Dies ist nicht unverfroren sondern clever. Denn 5 Jahre bis zu 70% vom Lohn durch die Arbeitsagentur tragen zu lassen ist kein “Hintertürchen” im Gesetz, sondern die staatliche Leistung die Ihrem Unternehmen zustehen kann. (Hilfe beim Beantragen gewähren Ihnen kostenfrei die Integrationsfachdienste.(Info über das Integratonsamt))

 

Aus- und Fortbildung

Damit ein behinderter Mensch überhaupt in die Lage versetzt wird für “sein täglich Brot” selbst zu sorgen, bedarf es natürlich einer Aus- oder Fortbildung.
Bei dem Unternehmen welches Behinderte ausbildet, bedanken sich die Kostenträger (Agentur für Arbeit, Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften) mit 100%iger Übernahme der monatlichen Lohnkosten für die Dauer der Ausbildung. Zusätzlich kann auch die Erstattung technischer Hilfsmittel (wie z.B. besondere Computer, Treppenrollstühle oder Stehhilfen) beantragt werden.

 

Der behinderte Mensch, das unbekannte Wesen ...

So oder ähnlich empfinden viele Menschen, wenn es um den Umgang mit einem Behinderten geht. Dabei ist es doch so, dass das Gros der Behinderten gar keinen speziellen Umgang haben will. Behinderte sind wie Du und ich, halt nur mit einem zusätzlichen Merkmal versehen .... ihrem Handicap.

Dieses Verhalten ist oft an die rein äußerlichen Attribute gekoppelt. “Ein Behinderter sitzt im Rollstuhl oder hat eine Spastik”. So das Bild welches sich in den Köpfen der meisten Menschen formt, wenn man das Wort “Behinderter” ausspricht. Sicher ist es so, dass die vorgenannten Menschen eine Behinderung haben, Fakt ist aber, dass diese Attribute nur auf einen Bruchteil der “Handicapped People” zutreffen.

Eine Behinderung hat der, der von der Norm des physischen Standards abweicht. In den allermeisten Fällen handelt es sich um die Erkrankung innerer Organe, welche man im Laufe des Lebens erworben hat. Es ist die Redakteurin nach Krebs und anschließender Brust OP, der Außendienstprofi nach doppelter Hüftoperation, der Lagerarbeiter mit schwerer Zuckerkrankheit, die Geschäftsführerin nach Herz-Attacke - und genau so der nicht sehende- wie taube Mensch, wie aber auch der “Rolli-Fahrer”.

Auch sollte man sich vor Augen führen, dass wahrscheinlich auch Sie einmal eine lang anhaltende Behinderung erfahren werden.

Sie meinen nein, wahrscheinlich nicht?

Doch. Man nennt es Alter!

 

Das Allerletzte

Wenn Sie bis hier alles mit Aufmerksamkeit gelesen haben, dann müsste Ihre Entschluss eigentlich feststehen, dass bei der nächsten Einstellung natürlich auch behinderte Menschen in das Auswahlverfahren gelangen müssen.

Es ist sicher wahr, dass es eines klein wenig “Guten Willens” bedarf, denn vor dem Erfolg haben die Behörden den Papierkrieg gestellt. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend sich mit Ihrem zuständigen Integrationsamt in Verbindung zu setzen. www.integrationsaemter.de

Diese Damen und Herren sollen nicht nur den Behinderten helfen, nein, es sind auch für Sie die kompetentesten Ansprechpartner. Man wir Ihnen gern helfen.
 

Weitere Informationen im Internet: Bitte wechseln Sie dazu auf unsere Linkseite,
oder nehmen Sie
Kontakt mit uns auf. Wir helfen gern.

 
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